Warum also wird das "d" hinzugefügt?

In Stellenanzeigen steht (m/w/d) für männlich/weiblich/divers oder die englische Variante männlich/weiblich/diverse. Mit dieser Bezeichnung kommt die Personal suchende Firma den Vorschriften des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) vom 14. August 2006 mit den danach erfolgten Änderungen nach. Das AGG soll Menschen vor Diskriminierung schützen, die sich weder männlich noch weiblich fühlen.

Mit Beschluss aus dem Oktober 2017 hatte das Bundesverfassungsgericht (BverfG) vorgegeben, dass neben den Geschlechtsbezeichnungen männlich und weiblich eine dritte Variante möglich sein muss. Das gilt für alle Menschen, die sich keinem Geschlecht zuordnen lassen können oder wollen.

Für das Geburtenregister musste dieser Beschluss bis Ende 2018 umgesetzt werden.

Genderwahn oder Minderheitenschutz

Vielen Menschen ist die Genderdiskussion völlig unverständlich, weil es, solange Menschen auf unserer Erde leben, immer nur zwei Geschlechter gab. Fühlten sich manche Menschen nicht als Mann oder Frau, so waren sie eben Zwitter.

Heute redet man von Intersexualität. Nach Schätzungen betrachten sich 80.000 bis 120.000 Menschen – 0,001 Prozent - in Deutschland als intersexuell. Als intersexuell bezeichnet die Medizin Menschen, die genetisch aufgrund der Geschlechtschromosomen oder anatomisch wegen ihrer Geschlechtsorgane und hormonell aufgrund des Mengenverhältnisses der Geschlechtshormone nicht eindeutig dem weiblichen oder dem männlichen Geschlecht zugeordnet werden können.

Transsexualität ist etwas anderes. Aus biologischer Sicht sind transsexuelle Menschen ganz eindeutig einem Geschlecht zuzuordnen, sie fühlen sich aber anders.

Die Stellenbeschreibung wird unübersichtlich

Wer eine zu besetzende Stelle ausschreibt,wird penibel darauf achten, nicht zu diskriminieren. Pech für ihn, dass das BverfG keinerlei Vorgaben oder beispielhaft mögliche Formulierungen genannt hat. Das hat inzwischen für variable und unterschiedliche Formulierungen gesorgt, weil die Bezeichnung divers oder die Abkürzung "d" nicht überall verwendet wird. Der Formulierungs- und Ideenreichtum hat Platz ergriffen, weil alle Eventualitäten bedacht werden, um mögliche Klagen im Vorhinein zu vermeiden.

Da gibt es inzwischen

(m/w/d) steht für männlich/weiblich/divers

(m/w/i) steht für männlich/weiblich/intersexuell

(m/w/i/t) steht für männlich/weiblich/intersexuell/transsexuell

(m/w/a) steht für männlich/weiblich/anders

(m/w/x) steht für männlich/weiblich/egal welches Geschlecht

(m/w/gn) steht für männlich/weiblich/geschlechtsneutral

(m/w/*) steht für männlich/weiblich/beliebig

Für w=weiblich wird auch f=female verwendet. Dem Ideenreichtum sind wirklich keine Grenzen gesetzt.

Weil sich einige Menschen auch daran stören könnten, dass das Adjektiv männlich zuerst genannt wird, ist somit auch eine völlig andere Reihenfolge möglich.

Am besten wäre wohl die alphabetische Reihenfolge, um Klagen zu umgehen.

Änderungen für die Betriebe

An die Abkürzungen wird man sich gewöhnen; es gibt darin mehr Geschlechter, und die Reihenfolge, welche auch immer, wird auch akzeptiert werden. Prägnanter werden sich diese Änderungen im Bewerbungsprozess und in der Unternehmenskultur auswirken.

Bewerbungsprozess

Konsequenterweise müssten die Abkürzungen und die Überlegungen, die hinter dem (m/w/d) in Stellenanzeigen stehen, auch in den ganzen Bewerbungsprozess mit eingegliedert werden. Bei Online-Bewerbungen muss es entsprechende Auswahlmöglichkeiten für den Bewerber geben, ein anderes Geschlecht als das übliche männlich/weiblich anzukreuzen.

Damit einhergehen muss die Frage an den Bewerber, wie er angesprochen werden möchte.

Eine Problematik entsteht auch bei den Berufsbezeichnungen. Soll es nun neben Kaufmann, Kauffrau auch den Kaufdiversen geben? Im Plural sind es die Kaufleute. Aber wie soll korrekt im Singular formuliert werden?

Welche betrieblich angeordnete Arbeitskleidung kann für die "Inters" im Berufsleben vorgesehen werden?

Toiletten

Diese Frage ist schwieriger zu beantworten und kann mittlere und größere Betriebe teuer zu stehen kommen. Betriebe bis zu neun Mitarbeiter müssen dieses Problem vom Gesetz her nicht lösen. Erst ab einer Mitarbeiterzahl von mehr als neun schreibt die Arbeitsstättenverordnung nach Geschlecht getrennte Toiletten vor. Das bedeutet, dass bei mehr als neun Mitarbeitern ein dritter Toilettenraum eingerichtet werden müßte.

 

Gerichtliche Überprüfung einer möglichen Diskriminierung

Menschen, die sich keinem Geschlecht zugehörig fühlen, sollen nicht diskriminiert werden und dürfen ihre Rechte einklagen. Das AGG eröffnet dem Arbeitnehmer die Möglichkeit zu klagen, falls er sich aufgrund seines Geschlechts diskriminiert fühlt.

Dies könnte bei einer Ablehnung auf Stellenangebote, die nur (m/w) tragen, der Fall sein. Wird eine Quotenregelung gefordert werden?

Vermutet eine intersexuelle Person Diskriminierung aufgrund ihrer Zugehörigkeit zum dritten Geschlecht und geht sie arbeitsgerichtlich dagegen vor, wird sie ihr Geschlecht nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung (ZPO) beweisen müssen.

Noch völlig offen ist, wie das überprüft werden soll.

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